Antrag auf Gemeinnützigkeit abgelehnt

Am 25.11.2015 beantragte ich als Vertreter des Vereins mit einem formlosen Schreiben [1] an das Finanzamt Brilon die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unseres Vereins.

Am 30.11.2015 bekam ich eine Antwort [2] von Frau Lahme vom Finanzamt, mit der Bitte um nähere Erläuterung zum Zweck des Vereins, da dieser angeblich nicht direkt aus der Satzung zu ersehen wäre.

Daraufhin haben ich mich an unsere Community gewandt. Heraus gekommen ist eine sehr schöne Antwort zum Zweck des Vereins von unserem Mitglied Winfried B.. Diese Erklärung [3] habe ich dann am 04.12.2015 an das Finanzamt geschickt.

Nun kam am 10.12.2015 die Ablehnung [4] des Antrags auf Gemeinnützigkeit vom Finanzamt mit der Begründung:

Zu den satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gehört unter anderem, dass sich
der Verein in seiner Satzung dazu verpflichtet, ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen
(§ 51 Abgabenordnung – AO).
Die vom Gesetzgeber anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind im § 52 AO abschließend aufgelistet.
§2 der Vereinssatzung benennt als Vereinszweck die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier
Netzwerktechnologien sowie … .
Dieser Zweck stimmt jedoch mit keinem der gesetzlich genannten Zwecke überein.
Lediglich der Begriff „Erforschung“ könnte auf den gemeinnützigen Zweck Wissenschaft und
Forschung hindeuten. Darunter zu verstehen ist jedoch „eine geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in
methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen”.
Ein konkreter Hinweis auf die Umsetzung entsprechender Forschungsarbeiten des Freifunk Winterberg
e. V. ist den Ausführungen des Vereins jedoch nicht zu entnehmen.
Die Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien durch den Aufbau und Betrieb eines
Freifunknetzes entspricht in gar keinem Fall einem der gemeinnützigen Zwecke.

Der Wortlaut der Satzung [5] §2 “Zweck und Gemeinnützigkeit” ist genau derselbe [sic!] wie von den schon als Gemeinnützig anerkannten Vereinen Freifunk Rheinland e.V. und Freifunk Ennepe-Ruhr e.V.

Was sollen wir nun tun?

Ich denke es gibt zwei Optionen!

Option 1:
Wir berufen eine Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung ein und ändern den Wortlaut auf die gewünschte Terminologie. Hierzu muss vor der Mitgliederversammlung die Änderung verfasst werden und allen mit der Einladung zugestellt werden. Weiter muss die Einladungsfrist von 4 Wochen zur Versammlung eingehalten werden. Dann muss die Satzung wieder kostenpflichtig über einen Notar beim Amtsgericht eingereicht werden. Und der Antrag auf Gemeinnützigkeit müsste erneut gestellt werden.

Option 2:
Wir legen Einspruch gegen den Bescheid ein. Es wurden in NRW schon Vereinen die Gemeinnützigkeit mit genau dem selben Wortlaut in der Satzung anerkannt. Mir ist nur noch nicht bekannt, ob wir hierzu Rechtsbeistand benötigen. Kennt zufällig jemand einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, der sich damit auskennt und “pro bono” für uns arbeiten würde?

Was sollen wir nun machen?

Über Ideen und Anregungen würde ich mich sehr freuen!

Euer, Andreas

[1] Schreiben an das Finanzamt vom 25.11.2015
[2] Antwort des Finanzamt vom 30.11.2015
[3] Erläuterung des Vereinszwecks vom 04.12.2015
[4] Ablehnung des Antrags vom 10.12.2015
[5] Satzung Freifunk Winterberg e.V. vom 07.10.2015

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2 comments to “Antrag auf Gemeinnützigkeit abgelehnt”

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  1. Pinky - 14/12/2015 Antworten

    Abgabenordnung (AO)
    § 52 Gemeinnützige Zwecke
    (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn […]
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
    […]
    Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

  2. Pinky - 14/12/2015 Antworten

    Nachtrag:
    Steuerberater soll mit dieser zuständigen Finanzbehörde eine anzuerkennende Formulierung aushandeln, danach Satzungsänderung.
    Anders geht es nicht (zu teuer, zu langwierig, zu unsicher). Ihr habt 2. Schritt vor dem ersten getan.

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